Geschwindigkeitsbegrenzung auf dem Tegeler See auch für Segelfahrzeuge

1. April 2018 0 By tom

Das Bezirksamt Reinickendorf und das Sportamt Berlin haben jetzt entschieden: Auf dem Tegeler See gilt nicht nur für Motorfahrzeuge die Höchstgeschwindigkeit von 8 km/h sondern ab 1. April 2018 auch für Segelfahrzeuge.

Auf Grund sich mehrender Beschwerden von Schwimmern und Fußgängern (letzte Beobachtung allerdings vor fast 2000 Jahren) wird jetzt die allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung auf den Wasserflächen in Berlin auch auf Segelboote ausgedehnt. Damit die Boote die tatsächliche Geschwindigkeit erkennen können, besteht gleichzeitig auch eine Ausrüstungspflicht mit einem GPS-Empfänger sowie einem Log.

So werden die Geschwindigkeiten in das Segel projeziert

Auf Anfrage der Redaktion teilte die Behörde mit, dass auf das GPS verzichtet werden könnte, da nur die tatsächliche Geschwindigkeit im Wasser relevant sei. Entsprechende Anträge sind in achtfacher Ausfertigung einzureichen.

Damit die Waspo die Geschwindigkeit besser erfassen kann, ist vorgesehen, dass bis zum Ablauf einer Übergangsfrist, die am 1. April 2019 abläuft, die Boote mit einer Projektion der beiden Geschwindigkeiten auf das Großsegel ausgerüstet sein müssen. Diese müssen in mindestens 50 cm großen Lettern die Geschwindigkeit mit einer Genauigkeit von 0.1 km/h gut sichtbar im Segel darstellen.

Im Bereich der Malche bis zu den äußeren  Fahrwassertonnen gilt auf Grund des hohen Aufkommens an Schwimmern eine sog. Schwimmerzone. Hier ist die Geschwindigkeit auf Schwimmgeschwindigkeit zu reduzieren. Grundlage für die Schwimmgeschwindigkeit sind die Regelungen in Spielstraßen. Die Schwimmgeschwindigkeit gilt auch in einem Streifen von 250 m vor dem Strandbad Tegel.

Für Regatten wird es wohl Ausnahmeregeln geben, allerdings ist für die

Auf der hellblauen Fläche darf bei Regatten die Höchstgeschwindigkeit überschritten werden.

Regatten aus Rücksicht auf die Schwimmer die Regattabahn eingeschränkt. Regatten können mit unbegrenzter Geschwindigkeit ausgerichtet werden, sofern die Boote einen Mindestabstand von 300 m zum Uferhalten, was zu geringfügigen Einschränkungen der Bahnlänge führen kann. (Karte)

 

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